Protokoll der Karlsbader Tagung 1921
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(Montag, den 29. August, 3 Uhr.)
Zweite Polnische Republik (Polnisch: II. Rzeczpospolita) ist die gängige Bezeichnung für den wiedererrichteten polnischen Staat (Republik Polen), der am 11.11.1918, nach Ende des Ersten Weltkriegs und 123jähriger Teilungszeit, seine Unabhängigkeit wiedererlangte. Seine Ausdehnung vor allem nach Osten war wesentlich kleiner als zur Zeit der sogenannten 1. Republik (Adelsrepublik), die 1795 mit der dritten Teilung Polens zwischen der Habsburgermonarchie, Preußen und Russland zu existieren aufgehört hatte.
Die Grenzen der Zweiten Polnischen Republik zu den Nachbarstaaten wurden erst 1921/22 und infolge bewaffneter Konflikte festgelegt, wobei sie auch im Nachgang (und teils während der gesamten Existenz der Zweiten Polnischen Republik) umstritten bleiben konnten. Dem deutschen Angriff auf Polen am 1.9.1939 und dem sowjetischen Einmarsch in Polen am 17.9.1939 folgte am 28.9.1939 die Kapitulation in Warschau, was dem funktionalen Ende der Zweiten Republik gleichkam. Als ihr formelles Ende wird oft die Rücknahme der Anerkennung der polnischen Exilregierung durch die britischen und US-amerikanischen Regierungen am 5.7.1945 angesehen, allerdings wurden die Organe der späteren Volksrepublik Polen von der Sowjetunion bereits am 24.6.1944 als offizielle Vertretung Polens anerkannt. Der Präsident der polnischen Exilregierung in London, Ryszard Kaczorowski, übergab am 22.12.1990 als letztem, symbolischem Akt der Zweiten Polnischen Republik deren Insignien an den damaligen polnischen Präsidenten in Warschau, Lech Wałęsa.
Zum Präsidenten der Tagung: Dr. Sonnenfeld ();Brnodeu. BrünnDie im Südosten der Tschechischen Republik gelegene Stadt Brünn (tsch. Brno) ist mit ca. 380.000 Einwohnern nach Prag die zweitgrößte Stadt des Landes. Sie löste 1641 Olmütz (tsch. Olomouc) als Hauptstadt Mährens ab. Heute ist Brünn/Brno Verwaltungssitz der Südmährischen Region (Jihomoravský kraj) und ein wichtiges Industrie-, Handels- und Kulturzentrum. Die Universitätsstadt ist Sitz des Verfassungsgerichts und des Obersten Verwaltungsgerichts Tschechiens.
Stellvertreter: Jekutieli (Jerusalem), Hirsch (Berlin);
Schriftführer: Weißkopf (Chemnitz) und Zülzer (Leipzig).
Die Tschechoslowakei war ein zwischen 1918 und 1992 in wechselnden Grenzen und unter wechselnden Namen und politischen Systemen bestehender Staat, dessen Landesteile in den heutigen Staaten Tschechien, Slowakei und der Ukraine (Karpatenukraine, bereits 1939 ungarisch besetzt, ab 1945 an die Sowjetunion) aufgegangen sind. Nach 1945 stand die Tschechoslowakei zunehmend unter politischem Einfluss der Sowjetunion. Nach der Machtübernahme der Kommunistischen Partei 1948 wurde sie endgültig als Teil des sog. Ostblocks zum Satellitenstaat der Sowjetunion und ab 1955 Mitglied des Warschauer Paktes. Zwischen 1960 und 1990 trug das kommunistische Land offiziell den Namen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (abgekürzt ČSSR). Die demokratische politische Wende wurde 1989 mit der Samtenen Revolution eingeleitet und mündete 1992 in die Gründung der unabhängigen Tschechischen bzw. Slowakischen Republiken.
Das Mandatsgebiet Palästina wurde infolge des Ersten Weltkriegs und der in den Nachkriegsjahren vorgenommenen territorialen Neuordnung der östlichen Mittelmeergebiete (Levante) geschaffen, die zuvor zum unterlegenen Osmanischen Reich gehört hatten. Im Kriegsverlauf waren die Gebiete westlich und östlich des Jordan, die historisch auch als Cis- bzw. Transjordanien bezeichnet wurden und den heutigen Staaten Israel, Jordanien sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen entsprechen, unter britische Herrschaft gekommen. Großbritannien hatte ab 1916 die regionale arabische Unabhängigkeitsbewegung in der Arabischen Revolte (1916–1918) entscheidend unterstützt, die militärisch eroberten Gebiete jedoch im Anschluss zwischen sich und Frankreich aufgeteilt. Noch vor Kriegsende hatte Großbritannien zudem nicht nur der arabischen, sondern auch der jüdischen Bevölkerung der Region Unterstützung in der Erlangung politischer Unabhängigkeit bzw. der Schaffung eigener Staaten zugesichert (Balfour-Erklärung, 1917). Die Konferenz von San Remo, die im April 1920 über die Aufteilung des Osmanischen Reiches entschied, bestätigte die britischen Gebietsansprüche. 1922 erteilte auch der Völkerbund Großbritannien offiziell das Mandat über das Gebiet.
Bereits 1923 teilte Großbritannien dieses erste „Mandatsgebiet Palästina“ in zwei Gebiete auf: „Transjordanien“, das 1946 unabhängig wurde und seit 1950 offiziell den Namen Jordanien trägt; sowie das erneut als Mandatsgebiet „Palästina“ bezeichnete Gebiet, das nun das historische Cisjordanien bzw. den westlich des Jordans gelegenen Teil der historischen Region Palästina und die südlich gelegene Negev-Wüste umfasste und nach wie vor einen Zugang zum Golf von Akaba und damit zum Roten Meer besaß.
Die Zeit des Mandats war von anhaltenden Unruhen zwischen den arabischen und jüdischen Bevölkerungsteilen des Mandatsgebietes geprägt, nach Ende des Zweiten Weltkriegs gab Großbritannien das Mandat auf und an die Vereinten Nationen (als Nachfolgeeinrichtung des Völkerbundes) zurück, die daraufhin einen Teilungsplan für die Region entwickelten. Zu dessen Implementierung kam es jedoch nie, da die Spannungen im Mandatsgebiet zum Palästinakrieg (1947–1949) eskalierten, in dessen Verlauf Israel seine Unabhängigkeit ausrufen und erfolgreich durchsetzen konnte.
Das Bild zeigt eine Karte des britischen Mandatsgebiets in Palästina zwischen 1945 und 1947. (Public Domain, via Wikimedia Commons)
Das Königreich Rumänien war ein historischer Staat im südöstlichen Europa, der von 1881 bis 1947 bestand. Direkter Vorgänger war das Fürstentum Rumänien, das 1861/62 aus den Teilfürstentümern Moldau und Walachei gebildet worden war, allerdings zunächst noch unter Oberhoheit des Osmanischen Reiches gestanden hatte. Erst infolge des Russisch-Türkischen Krieges von 1877/78 wurde die politische Unabhängigkeit des Fürstentums erreicht, das sich 1881 selbst zum Königreich proklamierte. Erster König war Karl I. (1839–1914), der wie alle seine Nachfolger aus dem Haus Hohenzollern-Sigmaringen stammte.
Vor dem Ersten Weltkrieg (1914–1918) umfasste das Territorium lediglich die historischen Landschaften der Walachei sowie Teile der Moldau und der Dobrudscha. Als Mitglied der Siegermächte des Ersten Weltkriegs konnte das Staatsgebiet nach Kriegsende jedoch massiv ausgebaut und mehr als verdoppelt werden. Unter anderem fielen jetzt auch Bessarabien, die Bukowina, Siebenbürgen oder Teile des Banats an das Königreich. Daher wird das Rumänien der Zwischenkriegszeit auch als „Großrumänien“ bezeichnet; der Zustand vor 1918 als „Altreich“.
Mit dem Aufstieg nationalistischer und faschistischer Gruppierungen in den 1930er Jahren wurde das Land innenpolitisch zunehmend instabil. Bis Mitte 1940 musste Rumänien trotz seines Versuches, sich im Zweiten Weltkrieg neutral zu verhalten, größere Teile der 1918 gewonnenen Gebiete wieder abgeben. Noch im selben Jahr wurde eine Militärdiktatur etabliert, die nun faktisch die Regierungsgewalt ausübte. Wenig später folgte der Kriegseintritt auf Seiten der Achsenmächte und in enger Zusammenarbeit mit dem nationalsozialistischen Deutschland. 1944 kam es zum Staatsstreich König Michaels I. (1921–2017) gegen die eigene Regierung, in dessen Folge sich das Land den Alliierten anschloss und dem Deutschen Reich den Krieg erklärte. Nur rund drei Jahre später, Ende 1947, zwang die mittlerweile regierende kommunistische Partei Rumäniens Michael zur Abdankung und rief die Rumänische Volksrepublik aus.
Bessarabien (rum. Basarabia, ukr. Бессарабія) ist eine historische Landschaft im südöstlichen Europa. Sie wird begrenzt durch den Fluss Dnjestr im Osten, Pruth im Westen und das Schwarze Meer im Süden. Heutzutage ist das Gebiet der historischen Landschaft Bessarabien über weite Teile deckungsgleich mit dem Staatsgebiet der Republik Moldau.
Jugoslawien war ein südosteuropäischer Staat, der mit Unterbrechungen und in leicht wechselnden Grenzen von 1918 bis 1992 bzw. 2003 existierte. Hauptstadt und größte Stadt des Landes war Belgrad. Historisch unterscheidet man insbesondere zwischen der Zeit des Königreichs Jugoslawien von 1918 bis 1941 (auch 'Erstes Jugoslawien' genannt) und dem kommunistischen Jugoslawien ab 1945 (das sog. 'Zweite Jugoslawien') unter dem diktatorisch regierenden Staatschef Josip Broz Tito (1892-1980). Der Zerfall Jugoslawiens ab 1991 und die Unabhängigkeitsbestrebungen mehrerer Landesteile mündeten schließlich in die Jugoslawienkriege (auch Balkankriege oder postjugoslawische Kriege genannt). Die Nachfolgestaaten Jugoslawiens sind heute Slowenien, Kroatien, Serbien, Montenegro, Nordmazedonien, der Kosovo und Bosnien und Herzegowina.
Die Sowjetunion (SU oder UdSSR) war ein von 1922 bis 1991 bestehender Staat in Osteuropa, Zentral- und Nordasien. Sie ist aus dem sog. Sowjetrussland hervorgegangen, dem Nachfolgestaat des Russländischen Kaiserreichs. Den Kern der Union und zugleich ihren größten Teil bildete die Russische Sowjetrepublik, hinzu kamen weitere Teilrepubliken. Ihre Zahl variiert über die Zeit hinweg und steht im Zusammenhang mit der Besatzung anderer Länder (Estland, Lettland, Litauen), nur kurzzeitig bestehenden Sowjetrepubliken (Karelo-Finnland) oder mit der Teilung bzw. Zusammenlegung von Sowjetrepubliken. Zusätzlich gab es zahlreiche autonome Republiken oder sonstige Gebietseinheiten mit einem Autonomiestatus, der sich im Wesentlichen auf eine sprachliche Autonomie der Minderheiten beschränkte.
Die UdSSR bestand vor ihrer formellen Auflösung aus 15 Sowjetrepubliken mit einer Bevölkerung von ungefähr 290 Millionen Menschen. Mit ca. 22,4 Millionen km² bildete sie den damals größten Flächenstaat der Welt. Die Sowjetunion war eine sozialistische Räterepublik mit einem Einparteiensystem und einer fehlenden Gewaltenteilung.
Von Turnbruder Kuhn, Berlin.
Welche gemeinsamen Aufgaben und Ziele haben wir mit den jüdischen Turnern und Sportlern der ganzen Welt, und welchen Nutzen bringt uns und allen Beteiligten der Zusammenschluß.
a) Wir betreiben alle Arten von Leibesübungen. D. h. Von den kompliziertesten Gerätübungen bis zur einfachsten Wanderfahrt, vom Wehr- bis zum Wassersport sollen alle Arten von Leibesübungen innerhalb unserer Organisation gepflegt und gefördert werden, damit wir eine große umfassende Organisation werden. Alles, was Leibesübungen im jüdischen Volke betreibt und was den Blick nach Zion gerichtet hat, das gehört in die Reihe unserer Organisation, unbeschadet ihrer eventuellen Sonderzwecke, die sie als Einzelorganisation befolgt. Nur so wird die jüdische Turnerschaft die starke allumfassende Organisation werden, die einst in der Stunde der Not vom jüdischen Volk dringender als jede andere Organisation gebraucht werden wird.
b) § 3b haben wir in die Form gefaßt: ,,Die Organisation fördert die Kenntnis der hebräischen Sprache, der jüdischen Geschichte und Literatur.” Meine Freunde! Wenn wir von einem Menschen ein Bekenntnis verlangen, so muß diesem Bekenntnis eine Erkenntnis vorausgegangen sein. Wenn w i r nicht alles getan haben, um diese Erkenntnis zu ermöglichen, so haben wir keine Berechtigung, ein Bekenntnis zu fordern. Das jüdische Wissen ist aber allein der Vermittler des jüdischen Wesens, der nationalen Kultur. Ohne sie ist die nationale Wesensform, die sich unser Volk in Erez-Israel bauen will, ein leeres Gefäß ohne Inhalt. Man formt nicht erst ein Gefäß und sucht sich dann einen passenden Inhalt dazu, sondern den Eigentümlichkeiten eines Inhalts schafft man entsprechende Formen. Darum wird es keine nationalen Lebensformen geben, ohne einen tief innersten nationalen Inhalt. Die Grundlage dieses nationalen Inhalts ist aber das jüdische Wissen, das jüdische Wesen und das jüdische Leben. Angefangen bei den einzelnen Teilen des jüdischen Volkes, im einzelnen jüdischen Hause, aus deren Summe es zusammengetragen wird zu einer großen starken jüdisch-nationalen Kultur. |11|
c) § 3c lautet: ,,Die jüdische Turnerschaft sorgt für Ausbildung jüdischer Turn- und Sportlehrer.” Das ist im Leben unseres Volkes etwas Neues. Das Volk der Weisen und der Lehrer soll einen neuen Führer- und Lehrerstand erhalten, den Lehrer des Körpers! ,,Lehrer sein”, heißt ,,Führer sein” ,,Führer sein” Beschrieben werden hier die Anforderungen und Prinzipien an einen „Führer“ und Lehrer innerhalb des Makkabi-Weltverbandes. Das Führungssystem der Organisation basiert auf klar definierten Strukturen, in denen Führer für spezifische Aufgaben in klaren Grenzen verantwortlich sind. Die kontinuierliche Ausbildung neuer Führer wird als dabei als vordringliche Aufgabe angesehen. , um Menschen in ein Gebiet des Wissens oder Könnens zu führen. Dazu muß man ihren ganzen Leib und ihre ganze Seele mit dem Wesen eines bestimmten Gebietes voll auszufüllen wissen. Darum ist es nicht so leicht, Lehrer im Sinne unserer Idee und Organisation zu sein. Es genügt nicht ein bestimmtes technisches Wissen. An diesen Lehrern oder Führern, die wir heranbilden wollen, liegt die ganze Kennzeichnung der Erziehung seitens der jüdischen Turnerschaft. Das genaue Maß und kontrollierbare Wissen und Können auf technischem, jüdischem und pädagogischem Gebiete ist die einzige Führerqualifizierung, die wir gelten lassen. Nicht durch irgendwelche nationalen oder politischen Phrasen oder irgendeine gleiche Schwärmerei wird bei uns der Führer berufen. Auf unserem strengen Führersystem beruht unsere gesamte Organisation. Der Führer führt in bestimmten Grenzen zu bestimmten Aufgaben. Ihn groß zu ziehen und ständigen Führernachwuchs heranzubilden, muß unsere dringendste Arbeit sein. Wir haben Ihnen außer dem Organisationsstatut für dieses Gebiet eine entsprechende Anzahl von Anträgen unterbreitet, und hoffen, daß Sie durch die Annahme derselben beweisen, daß Sie mit unseren Anschauungen gemeinsam gehen. Die Durchführung dieser Arbeit ist nicht leicht, dessen sind wir uns bewußt. Wollen wir doch unserer Jugend einen neuen Beruf, den Beruf des Turn- und Sportlehrers eröffnen. Da gilt es, erst eine Atmosphäre für dieses Berufsideal zu schaffen, die notwendig ist, um überhaupt einen Beruf zu ergreifen.
d) In § 3 Abs. d weisen wir unserer Organisation die Förderung aller Arbeiten und Einrichtungen auf turnerischem und sportlichem Gebiete zu. Von der Durchführung dieser Aufgabe hängt in der Hauptsache unsere Stellung im jüdischen Volke ab. Das Volk hat bei seinem Aufbau so dringende, lebenswichtige Aufgaben, daß ihm in seinem schweren Existenzkampfe Sportplätze, Turnhallen, Geräteanschaffungen usw. als Luxus erscheinen müssen. Wir wissen nur allzu gut, daß diese Anschauung falsch ist, aber genug, sie ist da, und darum müssen wir mit dem, was vorhanden ist, rechnen. Wir müssen hier brachliegende Kräfte und Werte sammeln und ausnützen und die Durchführung der Arbeit auf diesem Gebiete ermöglichen. Vor allen Dingen aber müssen wir als Fachleute mit Rat und Tat bei der Anlage von Sportplätzen und Turnhallen usw. dem aufbauenden Volke zur Seite stehen und müssen unsere ganze Organisation als werbende Idee in den Dienst dieser Dinge stellen. Dies sind die peripheren Linien unserer Arbeit.
|16| angegebene Mitgliedszahl der Kreise zu kontrollieren, infolgedessen auch nicht zur Grundlage für die Stimmzahl der einzelnen Delegierten zu machen. Nach einer kurzen Debatte einigt man sich dahin, daß jeder Kreis zwei Stimmen, sowie der vorbereitende Verbandsausschuß ebenfalls eine Stimme erhält.
Mitglied des Verbandes kann jeder zionistische Turnverein sein. Wahlberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, die das 15. Lebensjahr
überschritten
haben. Unterstützende Mitglieder unter 20 Jahren gibt es nicht. Die überwiegende
(Dienstag, den 30. August 1921, 9 Uhr vormittags.)
Anwesend: Vertreter der Tschechoslowakei, Palästinas, Deutschlands, Bulgariens, Türkei, Polens, Oesterreichs.
Präsident Dr. Sonnenfeld und Julius Hirsch, Schriftführer: Zülzer und Weißkopf.
Krakau ist die zweitgrößte Stadt Polens und liegt in der Woiwodschaft Kleinpolen im Süden des Landes. In der Stadt an der Weichsel wohnen ungefähr 775.000 Menschen. Die Stadt ist bekannt für den Hauptmarkt mit den Tuchhallen und der Wawel-Burg in der Altstadt Krakaus, welche seit 1978 zum UNESO-Welterbe gehört. In Krakau liegt die älteste Universität Polens, die Jagiellonen-Universität.
Schluß der Vormittagssitzung 1,30 Uhr.
(Dienstag, den 30. August, nachmittags 5 Uhr.)
Turnbruder Kuhn: Die Statutenkommission hat bis jetzt die prinzipiellen Paragraphen des Statuts beraten. Danach lautet der Name des Verbandes ,,Makkabi-Weltverband”. Laut § 2 umfaßt er alle jüdischen Vereine die Leibesübungen betreiben und nach Anerkennung der nachfolgenden Satzungen in den Verband aufgenommen worden sind.
§ 3. Der Verband erstrebt die körperliche und ethische Ertüchtigung der Juden zwecks Aufbau und Erhaltung von jüdischem Land und Volk. § 4. Zur Erreichung dieses Zieles hat der Verband folgende Aufgabe: Förderung von allen Arten von Leibesübungen, von Kenntnissen der hebräischen Sprache, jüdischen Kultur und Geschichte, der Ausbildung tüchtiger Turn- und Sportlehrer, sowie Förderung |28| aller nationaljüdischer Bestrebungen und Institutionen, welche sich mit Leibesübungen befassen.
Es sind einige Minoritätsvoten eingebracht worden, die Ihnen die Vertreter der einzelnen Richtungen selbst vortragen werden. Ich würde, wenn ich gleich etwas persönlich hinzufügen kann, im Namen der Majorität darum bitten, die Debatte der Statuten bis zur völligen Durcharbeitung in der Kommission zu vertagen, einerseits, weil es sich ergeben könnte, daß bei den späteren Paragraphen redaktionelle Aenderungen auch in den prinzipiellen Fassungen vorkommen können und andererseits, weil die Finanzdebatte noch heute zu Ende geführt werden muß.
Der Präsident: Nach Anhörung der Minoritätseinwände stehen zwei Anträge zur Debatte auf Vertagung bzw. auf Weiterführung der Statutendebatte. Die Versammlung beschließt, die Debatte zu vertagen. Der Präsident: Ich bitte nunmehr den Referenten der Finanzkommission, zu berichten:
Die Kosten für zwei Wanderlehrer und einen Sekretär einschließlich Reisespesen auf zwei Jahre zirka £ 800
Für Erez-Israel:
drei Wanderlehrer für Reise und Schule ,, 2880
hierfür Reisespesen ,, 720
Fachliteratur und Material ,, 400
Bau von Turn- und Sportanlagen ,, 1200
Für die Ausbildung von Instruktoren, Kosten des Unterrichts einschließlich Material ,, 220
Beihilfe für zehn Kursisten ,, 240
Für Verbandsarbeit einschließlich besonderer Arbeitsleistungen, laufende Zuschüsse und Reisen ,, 1000
Neubau und Ergänzung von Anlagen ,, 500 und Herausgabe von Fachliteratur ,, 150Einen Betrag von £ 8110
Lauffer stimmt dem bei.
(Mittwoch, den 31. August, vormittags.)
Dr. Sonnenfeld eröffnet die SItzung und begrüßt den Vertreter Jugoslawiens, Turnbruder Deucht.
Schluß der Sitzung 1,30 Uhr.
(Mittwoch, den 31. August, nachmittags 3 Uhr.)
Präsident Dr. Sonnenfeld: Meine Herren! Ich eröffne die Sitzung und mache Ihnen den Vorschlag, die Tagesordnung umzustellen.
Das mehr auf das Anatomisch-Physische gerichtete schwedische System das psychisch-physische System des deutschen Turnens, das Höchstleistungssystem des Sports und das Kampfsystem des Wehrsports.
Die heute versammelten Vertreter der Kreisleitungen des Makkabi-Weltverbandes beauftragen das Präsidium, schnellstens geeignete Maßnahmen zur ständigen Ausbildung von jüdischen Turn- und Sportlehrern in allen Gebieten der Leibesübungen vorzunehmen.
Die Karlsbader Tagung verpflichtet die Kreisleitungen, schnellstens dem Präsidium in ausführlichen Memoranden ihre Spezialwünsche und Anregungen zu dieser Ausbildung einzureichen und verpflichtet das Präsidium, über diese Ausbildungskurse eine öffentliche Diskussion in der Turnzeitung zu arrangieren.
Bei diesen Ausbildungskursen sollen je zwei jüdische Fächer (und zwar Hebräisch, jüdische Geschichte, Bibelkunde, Palästinakunde) obligatorisch sein.
Die heute versammelten Vertreter des Makkabi-Weltverbandes ersuchen die Leitung der zionistischen Weltorganisation, bei der Instanz für Erziehung und Unterricht in Erez-Israel erwirken zu wollen, daß der Befähigungsnachweis des Makkabi-Weltverbandes zur Ausübung des Turn- und Sportlehrerberufs in Erez-Israel offiziell anerkannt wird.
Sie ersuchen ferner die Leitung der zionistischen Weltorganisation, wie vorerwähnt, erwirken zu wollen, daß Inhaber dieses Befähigungsnachweis bei der Besetzung öffentlicher Turn- und Sportlehrerstellen in Erez-Israel berücksichtigt werden.
{6.} Es wird den Kreisleitungen zur Pflicht gemacht, den Wehrsport einzuführen. Die Verbandsleitung erläßt
die nötigen Direktiven und Instruktionen. Die Turn- und Sportlehrer des Makkabi-Weltverbandes sind in allen Zweigen des Wehrsports zu unterweisen.
Die Karlsbader Tagung des Makkabi-Weltverbandes fordert, daß die Exekutive und alle Instanzen und Organe der zionistischen Organisation auf dem Gebiet der Leibesübungen nichts unternehmen, ohne die entsprechenden Instanzen des Makkabi-Weltverbandes angehört zu haben. Ferner wird ein Zusatz angenommen (Billig, Polen), ein gleiches Ansinnen zu stellen an alle großen jüdischen
{7.} Es wird folgender Antrag angenommen: Die Karlsbader Tagung erinnert alle Organe des Makkabi-Weltverbandes
Der Präsident, Dr. Sonnenfeld, beantragt nunmehr die Annahme des Verbandsstatuts in der vorliegenden Form mit der Ein-
Dr. Sonnenfeld spricht nochmals für seinen Antrag. Er hält die Bedenken Kuhns für nur theoretischer Art, wenngleich er sie in Anbetracht der Stimmung und der Arbeitsüberhäufung begreife. Das Statut wird nunmehr in der von der Kommission vorgelegten Fassung ohne Einschränkung angenommen.
Das Präsidium wird verpflichtet, binnen drei Monaten den Bericht des Welt-Turntages in einer speziellen Broschüre zu redigieren und den Verbandsvereinen nach Voreinsendung des Gegenwerts zu überreichen.
Schluß der Sitzung 11 Uhr.
(Donnerstag, den 1. September 1921, nachm. 3 Uhr.)
Der Antrag wird angenommen.
auf die technische Schärfe der Kommandosprache
das schwedische System zu berücksichtigen.
Kuhn (Berlin) verliest nun das dem Kongreß durch Herrn Jabotinsky eingereichte
Dr. Sonnenfeld schlägt den Deutschen Kreis als Sitz des Verbandes vor.
Statuten des ,,Makkabi”=Weltverbandes
Der Name der Organisation ist ,,Makkabi”-Weltverband. Der Verband ist apolitisch.
Der Makkabi-Weltverband umfaßt alle jüdischen Vereine, die Leibesübungen betreiben und nach Anerkennung der folgenden Satzungen in den Verband aufgenommen worden sind.
Der Verband erstrebt die körperliche und ethische Ertüchtigung der Juden zwecks Aufbau und Erhaltung von jüdischem Land und Volk.
Zur Erreichung dieses Ziels hat der Verband folgende Aufgaben:
Er fördert alle Arten von Leibesübungen. Er fördert die Kenntnisse der hebräischen Sprache, der jüdischen Kultur und Geschichte. Er sorgt für Ausbildung jüdischer Turn- und Sportlehrer, sowie für Einführung von Turnunterricht in den Schulen. Er fördert alle national-jüdischen Bestrebungen und Institutionen, insbesondere solche, welche sich mit Leibesübungen befassen.
Die Hauptversammlung, der Verbandsausschuß, das Präsidium.
Die Hauptversammlung ist die höchste gesetzgebende Instanz des Verbandes. Ihre Tätigkeit ist im einzelnen
Entgegennahme der Berichte und Entlastung von Präsidium und Verbandsausschuß. Beratung und Beschlußfassung über sämtliche Angelegenheiten des Verbandes,
soweit sie nicht in die Kompetenz des Verbandsaussschusses resp. Des Päsidiums falen. Entscheidungen über Berufungen gegen Beschlüsse oder Entscheidungen des
Verbandsausschusses in zweiter und des Präsidiums in dritter Instanz. Aenderungen der Satzungen und Auflösung des Verbandes. Wahl des Präsidiums und der Revisoren. Bestimmungen über die nächste ordentliche Hauptversammlung. Erlaß grundsätzlicher Ausführungsbestimmungen.
Zur Hauptversammlung delegieren die Kreise und die diejenigen Vereine, die direkt angeschlossen sind, für je 300 ihrer Vollmitglieder einen Delegierten. Kreise und direkt angeschlossene Vereine mit weniger als 300 Vollmitgliedern wählen je einen Delegierten. Für den Rest wahlberechtigter Mitglieder eines Kreises (oder direkt angeschlossenen Vereins) von mindestens 150 Stimmen wird ein weiterer Delegierter gewählt. Die Mandate werden vom Turntag geprüft. Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu wählen. Jeder Delegierte (Ersatzdelegierte) kann bis 3 Mandate aus seinem Kreise auf sich vereinigen. Die Vertretung eines Kreises durch einen anderen ist ausgeschlossen. Die Wahlanordnungen für die Hauptversammlung haben die Kreise selbstständig zu erlassen und zur Genehmigung dem Verbandsausschuß vorzulegen.
Auf der Hauptversammllung sind ferner stimmberechtigt: Die Mitglieder des Präsidiums und die Mitglieder des Verbandsausschusses. Sind sie gleichzeitig Delegierte, so zählen nur die Stimmen ihrer Mandate.
Die ordentliche Hauptversammlung wird alle drei Jahre vom Präsidium im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuß einberufen. Ihre Tagesordnung muß wenigstens 4 Monate vorher den Kreisleitungen bekanntgegeben werden. Anträge vom Turntag, insbesondere auf Statutenanträge sind spätestens 6 Wochen vor demselben beim Präsidium schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge können mit Zweidrittelmehrheit zur Verhandlung auf der Hauptversammlung zugelassen werden.
Die Hauptversammlung wählt ihren Vorsitzenden, zwei Stellvertreter und zwei Schriftführer aus ihrer Mitte für die Dauer der Tagung. SIe beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zur Aenderung der Verbandssatzung sind zwei Drittel, zur Auflösung des Verbandes drei Viertel Majorität erforderlich.
Das aktive Wahlrecht zum Turntag besitzt jedes Mitglied eines Vereins, das nach dem Vereinsstatut wahlberechtigt ist (jedoch nicht unter 18 Jahren). Das passive Wahlrecht zum Turntag besitzt jedes Vollmitglied, das ein Jahr lang Vollmitglied eines Verbandsvereins ist.
Jeder Kreisvorstand und jeder Vorstand eines direkt angeschlossenen Vereins entsendet für die Zeit bis zum nächsten ordentlichen Turntag einen ständigen Delegierten (Stellvertreter) in den Ausschuß. Der Verbandsausschuß (bestehend aus diesen Delegierten und dem Verbandspräsidium) tritt jährlich mindestens einmal zusammen und wird vom Präsidium einberufen. Aus Verlangen von mindestens der Hälfte der Kreise muß der Verbandsausschuß binnen zwei Monaten einberufen werden. Er tritt ferner unmittelbar vor und nach jeder Hauptversammlung zusammen. Der Verbandsausschuß wählt seinen jeweiligen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und zwei Schriftführer aus der Mitte seiner Mitglieder für die Dauer der Tagung. Die Geschäftsführung des Ausschusses besorgt das Präsidium. Den Verbandsauschußtagungen können auch andere Mitglieder von Kreisleitungen beiwohnen, jedoch nur mit beratender Stimme.
Der Wirkungskreis des Verbandsausschusses besteht in:
Der Entgegennahme des Berichts des Präsidiums. Herstellung und Erhaltung der Verbindung zwischen Präsidium und Kreisen. Beratung des Arbeitsplans für gemeinsame Aktionen des Verbandes. Beschlußfassung hinsichtlich der EInberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung, sowie Vorbereitung und Klärung von Fragen, die auf der Hauptversammlung verhandelt werden sollen.
Entscheidungen über Beschwerden gegen das Präsidium bzw. gegen dessen Beschlüsse und Entscheidungen (2. Instanz). Tätige Unterstützung des Präsidiums bei der Durchführung aller Arbeiten auf Verlangen des Präsidiums. Ausschluß von Kreisen und direkt angeschlossenen Vereinen.
Das Präsidium ist das ausführende Organ der Hauptversammlung und des Verbandsausschusses. Hinsichtlich der ihm zugewiesenen Befugnisse besitzt es ein selbstständiges Beschluß- und Verfügungsrecht. Es besteht aus einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenwart, einem Turnwart, einem Sportwart, einem Beisitzer.
Mitglied des Präsidiums kann nur werden, wer mindestens zwei Jahre in einem verbandsverein aktiv war und noch Mitglied eines Verbandsvereins ist. Die evtl. Ergänzung des Präsidiums nimmt der Verbandsausschuß über Antrag des Präsidius vor.
Der Wirkungskreis des Präsidiums ist:
Vertretung des Verbandes nach außen. Geschäftsführung des Ausschusses und Bericht an diesen. Verwaltung der Kasse. Aufnahme von Kreisen bzw. Direkt angeschlossenen Vereinen des Verbandes und
Suspendierung oder Sperrung derselben auf die Dauer bis zur nächsten
Verbandsausschußtagung. Führung einer Verbandsstatistik und Herausgabe aller Verbandsveröffentlichungen. Einsetzung von Kommissionen, soweit sie nicht von der Hauptversammlung gewählt
sind. Ausführung und Ueberwachung der Durchführung
der Hauptversdammlungsbeschlüsse und aller in den Aufgabenkreis des Verbandes
fallender Arbeiten, sowie Entscheidungen bei Kreisstreitigkeiten. Förderung und Ueberwachung des Turn- und Sportbetriebes in Verbindung mit den Kreis-, Turn- und Sportwarten.
Zur Bestreitung der Kosten des Verbandes haben die Verbandsvereine durch ihre Kreiskasse für jedes ordentliche Mitglied 10% |51| von der Kreiskopfsteuer in halbjährlichen Raten im voraus an die Hauptkasse zu entrichten.
Einzelnen Kreisen bzw. Vereinen kann vom Präsidium unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse eine Ermäßigung, Stundung oder Erlaß dieser Verbandsabgabe zugebilligt werden. Kreise und Vereine, die länger als ein Jahr mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand sind, können vom Präsidium gesperrt werden.
Das Geschäftsjahr ist das jüdische Kalenderjahr. Zur Finanzierung der im § 4 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben zahlt jeder Kreis oder direkt angeschlossene Verein von den Kreisveranstaltungen 105 des Reingewinns an die Verbandskasse. Die Einziehung der Gelder entscheidet eine Kassenordnung des Verbandes.
Auf die Verfassung der Kreise bzw. der direkt angeschlossenen Vereine findet das vorstehende Statut sinngemäße Anwendung: Insbesondere die Bestimmung über das aktive und passive Wahlrecht zu Kreisturntagen und Aemtern der Kreisleitung.
Die Kreise sind auf territorialer Grundlage geschaffen.
Die Revisoren prüfen die Kassenführung des Präsidiums auf ihre Richtigkeit und erstatten jährlich an den Ausschuß bzw. Dreijährlich an die Hauptversammlung Bericht.
Bei Auflösung des Verbandes entscheidet die auflösende Versammlung über das Verbandsvermögen.
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