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Graz-Thalerhof Internment Camp
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Quellenangabe:
Anonymus: K. und k. Kriegsüberwachungsamt. (9.11.1914). In: Anonymus: Schreiben des Kriegsüberwachungsamts [K.Ü.A.] an das steiermärkische Statthaltereipräsidium. Graz 1914. Steiermärkisches Landesarchiv, Stmk, Statth-Präs., Thalerhofakten, K.Ü.A. 8896 an die k.k.Statthalterei, 9.11.1914. Cited from: Copernico. History and Cultural Heritage in Eastern Europe. URL: https://www.copernico.eu/en/link/6876007c79d7a8.20308100 (2026-09-12)
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In the first few months after the outbreak of the First World War, numerous Ruthenians were arrested as alleged spies or shot by summary execution. Several thousand civilians were deported by the army to the interior of the Reich
Transcriptions
Transcription (German)
K. und k. Kriegsüberwachungsamt
K.Ü.A. 8896
An
die k.k. Statthalterei
in
Wien
die k.k. Statthalterei
in
Wien
am 9. November 1914, Graz.
Aus verschiedenen Klagen und Beschwerden, namentlich aus Eingaben des Präsidiums des Ruthenenklubs ist zu schließen, daß sich unter den aus Anlaß der militärischen Operationen in Galizien und in der Bukowina wegen politischer Bedenklichkeit in Gewahrsam genommenen und nach dem Hinterlande zur Internierung gebrachten Personen („Russophilen“) - da bei der Dringlichkeit der Maßnahmen weitgehende Erhebungen gewöhnlich nicht durchführbar waren - auch solche befinden, die nur infolge Mißverständnisse oder falscher Denunziationen mitbetroffen wurden.
Um nun die letzterwähnten Personen aus den Internierungsorten auszuscheiden, ist die sofortige Einleitung einer entsprechenden Aktion notwendig.
Dermalen befinden sich - soviel h.o. bekannt - internierte „Russophile“
Um nun die letzterwähnten Personen aus den Internierungsorten auszuscheiden, ist die sofortige Einleitung einer entsprechenden Aktion notwendig.
Dermalen befinden sich - soviel h.o. bekannt - internierte „Russophile“
Am Thalerhofe bei Graz ca. 5700,
Theresienstadt in Böhmen ca. 890,
Schwaz in Tirol ca. 40,
Kufstein in Tirol ca. 50,
Niederösterreich und Oberösterreich ca. 20.
Theresienstadt in Böhmen ca. 890,
Schwaz in Tirol ca. 40,
Kufstein in Tirol ca. 50,
Niederösterreich und Oberösterreich ca. 20.
Außerdem sollen auch noch bei einzelnen Landwehrgerichten - namentlich in Ungarn - angebliche „Russophile“ interniert sein, gegen die das gerichtliche Verfahren bereits eingestellt wurde, beziehungsweise mangels eines positiven Tatbestandes überhaupt nicht geführt wird und die nur wegen Zweifels bezüglich ihrer politischen Bedenklichkeit bisher weiter in Gewahrsam gehalten wurden, sonach gleichfalls in die Kategorie der vorerwähnten politischen Häftlinge gehören.
Da sich die meisten angeblichen Russophilen am Thalerhof befinden und auch die Abtransportierung der in anderen Internierungsorten befindlichen „Russophilen“ nach diesem Orte in Aussicht genommen ist, wird eine Untersuchungskommission eingesetzt, deren Aufgabe es ist, in raschester und verläßlichster Weise festzustellen, welche von den aus Galizien, bezw. der Bukowina nach anderen Orten behufs Internierung unter dem Verdachte der russophilen Gesinnung gebrachten Personen aus der politischen Haft zu entlassen wären.
Da sich die meisten angeblichen Russophilen am Thalerhof befinden und auch die Abtransportierung der in anderen Internierungsorten befindlichen „Russophilen“ nach diesem Orte in Aussicht genommen ist, wird eine Untersuchungskommission eingesetzt, deren Aufgabe es ist, in raschester und verläßlichster Weise festzustellen, welche von den aus Galizien, bezw. der Bukowina nach anderen Orten behufs Internierung unter dem Verdachte der russophilen Gesinnung gebrachten Personen aus der politischen Haft zu entlassen wären.
Über die Entlassung selbst entscheidet die k.k. Statthalterei in Graz, an welche die Kommission Ihre Anträge zu leiten hätte und an welche auch die Korrespondenz in dieser Angelegenheit zurichten wäre.
Die Kommission hätte zu bestehen: Aus einem älteren Beamten der Statthalterei in Graz als Leiter, ferner aus dem militärischen Kommandanten des Internierungslagers am Thalerhof und einem vom Militärkommando in Graz zu bestimmenden Offizier für den Justizdienst, dann aus zwei politischen, beziehungsweise Polizeibeamten der galizischen Statthalterei, die mit den Agenden der russophilen Bewegung vertraut sind. Der Kommission, wird ein verläßlicher Vertrauensmann der ukrainischen Partei beigegeben, der die Kommission mit seiner Personalkenntnis zu unterstützen, eventuell auch wegen der weiteren Behandlung und Unterbringung der Freigelassenen vermitteln soll.
Die nötigen, die Zivilfunktionäre betreffenden Personalverfügungen werden vom k.k. Ministerium des Innern getroffen.
Die Grundlage für die Amtshandlungen der Kommission sollen insbesondere bilden:
Die Kommission hätte zu bestehen: Aus einem älteren Beamten der Statthalterei in Graz als Leiter, ferner aus dem militärischen Kommandanten des Internierungslagers am Thalerhof und einem vom Militärkommando in Graz zu bestimmenden Offizier für den Justizdienst, dann aus zwei politischen, beziehungsweise Polizeibeamten der galizischen Statthalterei, die mit den Agenden der russophilen Bewegung vertraut sind. Der Kommission, wird ein verläßlicher Vertrauensmann der ukrainischen Partei beigegeben, der die Kommission mit seiner Personalkenntnis zu unterstützen, eventuell auch wegen der weiteren Behandlung und Unterbringung der Freigelassenen vermitteln soll.
Die nötigen, die Zivilfunktionäre betreffenden Personalverfügungen werden vom k.k. Ministerium des Innern getroffen.
Die Grundlage für die Amtshandlungen der Kommission sollen insbesondere bilden:
1.) Die vom Präsidium der ukrainischen Partei vorgelegten Listen der verläßlichen Anhänger dieser Partei;
2.) die Feststellung, ob gegen die betreffenden Personen nicht noch eine gerichtliche Untersuchung im Zuge ist;
3.) die Feststellung, ob sie nicht in den Vormerkungen der Behörden als russophile Parteigänger verzeichnet sind;
4.) die Feststellung, ob sie nicht während ihrer Internierung. Zu mißliebigen Wahrnehmungen in politischer Beziehung Anlaß gegeben haben;
5.) eventuelle weitere Erhebungen, namentlich dann, wenn es sich um Personen handelt, die nicht ausgesprochene Anhänger der ukrainischen Partei sind, daher in den vorerwähnten Listen nicht vorkommen. Wenn die sub 2, 3 und 4 erwähnten Voraussetzungen nicht zutreffen, und wenn sonst keine begründete Zweifel vorliegen, so wird der Nachweis der Nichtzugehörigkeit zur russophilen Partei dann als erbracht anzusehen sein, wenn der betreffende Internierte in den erwähnen Listen, des Präsidiums der ukrainischen Partei angeführt ist.
2.) die Feststellung, ob gegen die betreffenden Personen nicht noch eine gerichtliche Untersuchung im Zuge ist;
3.) die Feststellung, ob sie nicht in den Vormerkungen der Behörden als russophile Parteigänger verzeichnet sind;
4.) die Feststellung, ob sie nicht während ihrer Internierung. Zu mißliebigen Wahrnehmungen in politischer Beziehung Anlaß gegeben haben;
5.) eventuelle weitere Erhebungen, namentlich dann, wenn es sich um Personen handelt, die nicht ausgesprochene Anhänger der ukrainischen Partei sind, daher in den vorerwähnten Listen nicht vorkommen. Wenn die sub 2, 3 und 4 erwähnten Voraussetzungen nicht zutreffen, und wenn sonst keine begründete Zweifel vorliegen, so wird der Nachweis der Nichtzugehörigkeit zur russophilen Partei dann als erbracht anzusehen sein, wenn der betreffende Internierte in den erwähnen Listen, des Präsidiums der ukrainischen Partei angeführt ist.
Aber auch bezüglich der übrigen nicht in diesen Listen angeführten Internierten hätte die Kommission auf Grund der vorzunehmenden Perlustrierung und namentlich auf Grund der einlangenden Gesuche und Beschwerden zu prüfen, ob eine weitere Internierung dermalen noch notwendig erscheint und eine Entlassung ohne Gefährdung der militärischen und gesamtstaatlichen Interessen erfolgen kann. Die etwa nötigen Erhebungen werden durch direkten Verkehr der Kommission bezw. der Statthalterei in Graz, mit in Betracht kommenden politischen-, bezw. Polizeibehörden eventuell militärischen Stellen auf kürzestem Wege zu pflegen sein. Die befragten Stellen haben die Antwort ungesäumt in der Regel telegraphisch zu erteilen, damit die etwa unschuldig betroffenen Personen nicht länger in Haft gehalten werden.
Was die an anderen Orten - nicht bei Landwehrgerichten – internierten, in die Kategorie der politisch verdächtigen Inländer gehörigen russophilen Ruthenen anbelangt, so sind zunächst die ohnedies wohl vorhandenen Listen dieser politischen Häftlinge unverzüglich der Statthalterei in Graz zu-übermittelten, welche, soweit als möglich, die weitere Amtshandlung durch die Kommission veranlassen und die Entscheidung treffen wird, als wie wenn sich diese Personen am Thalerhof befinden würden. Die etwaige Abtransportierung nach Thalerhof, soweit nicht schon früher die Freilassung verfügt wurde, erfolgt erst über besondere h.o. Weisung.
Bezüglich den bei den Landwehrgerichten noch in Gewahrsam befindlichen politisch Verdächtigen hat inzwischen das k.k. Ministerium für Landesverteidigung den abschriftlich mitfolgenden Erlaß vom 3. November 1914, ZI. 9651-V an die Landwehrgerichte gerichtet.
Da jedoch einzelne der dort genannten Gerichte in Ungarn aufgestellt sind, wird es manchmal zweifelhaft sein, welcher österreichischen politischen Behörde die aus gerichtlicher Haft entlassenen Personen zu überstellen sind.
Da jedoch einzelne der dort genannten Gerichte in Ungarn aufgestellt sind, wird es manchmal zweifelhaft sein, welcher österreichischen politischen Behörde die aus gerichtlicher Haft entlassenen Personen zu überstellen sind.
Für diesen Fall wird verfügt, daß - insoweit es sich um „Russophile " aus Galizien handelt - zunächst Listen der betreffenden gerichtlich nicht, bezw. nicht mehr verfolgten Personen samt den etwa vorhandenen Strafakten der Statthalterei in Graz übersendet und jene Personen, die von den Gerichten nicht ohnedies direkt auf freien Fuß gesetzt worden, vorläufig auf kurze Zeit zurückzuhalten wären, bis die Statthalterei in Graz, welche in dieser Beziehung mit der größtmöglichsten Beschleunigung vorzugehen hat, auf Grund der Feststellung der Thalerhofer Untersuchungskommission den bezüglichen Landwehrgerichten die Verständigung zukommen läßt, ob die Freilassung auch aus der politischen Haft erfolgen kann oder nicht.
Diejenigen Individuen, die für weitere politische Internierung bestimmt erscheinen, sind dann nach Thalerhof zu instradieren; ihr Abtransport ist rechtzeitig der Statthalterei in Graz zu avisieren und Transporte über 30 Mann auch der Zentraltransportleitung in Wien anzumelden.
Bezüglich der etwa bei der Landwehrgerichts-Expositur Besztercze in Gewahrsam befindlichen Russophilen aus der Bukowina hätte sich diese Expositur mit der k.k. Landesregierung in der Bukowina in das Einvernehmen zu setzen.
Bezüglich der etwa bei der Landwehrgerichts-Expositur Besztercze in Gewahrsam befindlichen Russophilen aus der Bukowina hätte sich diese Expositur mit der k.k. Landesregierung in der Bukowina in das Einvernehmen zu setzen.
Den auf dreien Fuß gesetzten Personen ist in allen Fällen von jener Behörde, bei der die Internierung stattgefunden hat, eine Legitimation auszustellen, welche nebst der genauen Personsbeschreibung sowie die Unterschrift des Entlassenen die Bestätigung enthalten soll, daß der Betreffende als politisch unbedenklich aus der politischen, bezw. gerichtlichen Haft entlassen wird. Diese Legitimationen, welche in deutscher Sprache nebst einer polnischen und ruthenischen Übersetzung zu verfassen wären, haben den Zweck, den Freigelassenen vor etwaigen neuerlichen Maßregelungen aus dem gleichen Anlasse, der zur ursprünglichen Internierung Anlaß gab, zu schützen.
Die Freigelassenen werden stets nach den gleichen Grundsätzen wie die Flüchtlinge aus Galizien und der Bukowina zu behandeln sein.
Die in Österreich entlassenen unbemittelten Ruthenen würden sonach - soweit eine anderweitige Versorgung untunlich und soweit auch eine Unterbringung in Wolfsberg in Kärnten nicht mehr erfolgen kann - nach Bruck a.d. Leitha kommen.
Das kgl.ung. Ministerium des Innern wird zugleich um die Zustimmung ersucht, daß die in Ungarn von den Landwehrgerichten auf freien Fuß gesetzten Personen auch dort nach den gleichen Grundsätzen wie die sonstigen Flüchtlinge aus Galizien oder der Bukowina behandelt werden.
Zugleich werden der k.k. Statthalterei die vom Präsidium des Ruthenenklubs h.o. vorgelegten Listen der internierten ukrainischen Parteigänger, für deren politische Verläßlichkeit das genannte, Präsidium die vollste Garantie übernimmt, zur weiteren Veranlassung übermittelt.
Die in Österreich entlassenen unbemittelten Ruthenen würden sonach - soweit eine anderweitige Versorgung untunlich und soweit auch eine Unterbringung in Wolfsberg in Kärnten nicht mehr erfolgen kann - nach Bruck a.d. Leitha kommen.
Das kgl.ung. Ministerium des Innern wird zugleich um die Zustimmung ersucht, daß die in Ungarn von den Landwehrgerichten auf freien Fuß gesetzten Personen auch dort nach den gleichen Grundsätzen wie die sonstigen Flüchtlinge aus Galizien oder der Bukowina behandelt werden.
Zugleich werden der k.k. Statthalterei die vom Präsidium des Ruthenenklubs h.o. vorgelegten Listen der internierten ukrainischen Parteigänger, für deren politische Verläßlichkeit das genannte, Präsidium die vollste Garantie übernimmt, zur weiteren Veranlassung übermittelt.
Ergeht an die k.k. Statthalterei in Graz, abschriftlich zur Kenntnisnahme an die Statthalterei in Wien, Linz und Biala, an die Landesregierung in Dorna Watra, an die Bezirkshauptmannschaften in Leitmeritz, Kufstein und Schwaz, an das k.k. Gericht des Militärkommandos in Munkacs, an die k.k. Landwehrgerichte, Expositur Iglc, in Marmaros-Szigez und Besztercze, an die Miiitärkommanden in Graz, Leitmeritz, Munkacs, Pozsony 2 und Krakau, an das k.k. Ministerium des Innern, an das k.k. Ministerium für Landesverteidigung, an das k.k. Ministerratspräsidium und an den kgl.ung. Minister des Innern.
Schleyer m.p. Fmlt.
Präsidium der k.k. steierm.Statthalterei
eingelangt am 10. November 1914, Pr.2616/11
Präsidium der k.k. steierm.Statthalterei
eingelangt am 10. November 1914, Pr.2616/11
Translations
Metadata
- Main title
- K. und k. Kriegsüberwachungsamt
- Dating
- 9.11.1914
- Languages
- German
- Source
- Anonymus: Schreiben des Kriegsüberwachungsamts [K.Ü.A.] an das steiermärkische Statthaltereipräsidium. Graz 1914.
- Source type
- Letter
- Inventory institution
- Steiermärkisches Landesarchiv
- Signature
- Stmk, Statth-Präs., Thalerhofakten, K.Ü.A. 8896 an die k.k.Statthalterei, 9.11.1914
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