Memorandum of the Ukrainian Parliamentarians of Cisleithania Concerning the Political Organization and Administration of the Ukrainian Territories in the East of the Empire

This memorandum by Ukrainian deputies in the Chamber of Deputies of the Imperial Council represents one of the many responses to the question of the reorganization of the empire in 1916. Especially after the death of Franz Joseph I, they once again hoped to be able to assemble a “Ukrainian crown land” with national-territorial autonomy from the Ukrainian regions ruled by Austria-Hungary.

Transcriptions

Transcription (German)

DENKSCHRIFT DER UKRAINISCHEN PARLAMENTARIER BETREFFEND DIE POLITISCHE GESTALTUNG UND VERWALTUNG DER UKRAINISCHEN GEBIETE IM OSTEN DES REICHES
Mit dem Kais. Handschreiben vom 4. November 1916 wurde die Erweiterung des Selbstverwaltung Galiziens in Aussicht gestellt, und die Kaiserliche Regierung beauftragt, geeignete Vorschläge auszuarbeiten und vorzulegen.
Der Wille des Allerhöchsten Urhebers des Kais. Handschreibens vom 4. November 1916, weil. Seiner Majestät des Kais. Franz Josef I. ging dahin, dem Lande Galizien das Recht zu verleihen, seine Landesangelegenheiten selbständig zu ordnen und damit der Bevölkerung Galiziens die Gewähr ihrer nationalen und wirtschaftlichen Entfaltung zu bieten. Da das Handschreiben
keinen Unterschied macht, so war es offenbar der Wille des Verstorbenen Monarchen, die Selbständigkeit in der Ordnung der Landesangelegenheiten allen Völkern Galiziens, insbesondere sowohl dem polnischen, als dem ukrainischen Volke zur gleichmässigen nationalen und wirtschaftlichen Entfaltung zu gewähren. Dies ist aber bloss durch die Teilung des Kronlandes Galizien in zwei nationale getrennte Provinzen, und zwar Westgalizien als
polnische, und Ostgalizien als ukrainische Provinz möglich.
Ostgalizien ist ein zusammenhängendes ethnographisches Gebiet des ukrainischen Volkes. Nach richtiger sowohl sprachliche als auch konfessionelle Zustände berücksichtingender Berechnung waren vor dem Kriege in Ostgalizien höchstens 25% Polen, dagegen 62% Ukrainer, 1 % Deutsche[n], 12 % Juden. Somit ergibt sich für Ostgalizien [eine] nahmhafte ukrainische Majorität, welche erst dann zur selbständigen nationalen und wirtschaftlichen Entfaltung gelangen kann, wenn sie wirklich die Rechte der Majorität auf ihrem geschichtliche[n] Volksgebiete geniessen kann, ohne durch künstliches Zusammenwerfen mit Westgalizien zu einer nationalen Minorität herabzusinken.
West und Ostgalizien waren historisch stets voneinander getrennt. Ostgalizien bildete unter polnischer Herrschaft die Ruthenische Wojewodschaft, während Westgalizien wurde unter der Kaiserin Marie Theresia als Erbschaft der ungarischen Krone an Oesterreich angegliedert. Der wichtigste Teil von Westgalizien das Grossherzogstum Krakau wurde erst im Jahre 1846, und entgültig erst im Jahre 1850 ein Bestandteil Galiziens. Am 27. Februar 1847 erschien die erste Kais. Entschliessung, dass Galizien in zwei Gubernien mit den Hauptstädten Lemberg und Krakau geteilt werden soll. Dieser folgte eine zweite Kais. Entschliessung vom 19. Juli 1848, womit die Teilung Galiziens in ein polnisches und ukrainisches Land ausgesprochen wurde. Leider kam diese Kais. Entschliessung nicht zur Geltung, nichtsdestoweniger kehrte die öster. Regierung in der absolutistischen Aera zur Idee der Teilung Galiziens in zwei nationale Gebiete
zurück und hat diese Teilung mit Ministerialverordnung vom 24. April 1854 Nr.111 R.G. Bl. wirklich durchgeführt. Bis zum Diplom vom 20. Oktober 1860 blieb Galizien in zwei Teile geteilt, welche im grossen Ganzen den zwei ethnographischen Gebieten, dem polnischen und dem
ukrainischen ( d.i. West- und Ostgalizien) entsprechen. Aus dieser Zeit stammt auch die Teilung der Oberlandesgerichtssprengel mit den Sitzen in Krakau und Lemberg, welche auch den ethnographischen Grenzen angepasst war und noch die heutzutage beibehalten wurde.
Erst durch das Oktoberdiplom vom 1860 wurde Galizien zu einer einheitlichen Provinz zusammengeschweisst.
Die Bevölkerung beider Gebiete scheidet voneinander der Unterschied u. der Sprache, der Religion, der Sitte, der Weltanschau[u]ng.
Die Rassenmerkmale beider Nationen, die sozialen, wie die religiösen Unterschiede, und die mehr als 500-jährige Unterdrückung des ukrainischen Volkes durch die polnischen Machthaber
führten dazu hin, dass die Beherrschung des ukrainischen Volkes durch das polnische als grösstens [sic!] Unrecht immer empfunden werden musste.
Somit ergibt sich die Teilung Galiziens in zwei national getrennte Gebiete einerseits als ein Ausdruck historischer Gerechtigkeit, andererseits als eine notwendige Voraussetzung des
nationalen und wirtschaftlichen Gedeihens beider Nationen, insbesondere des ukrainischen Volkes, welches bisher immer durch die polnischen Machtfaktoren an seiner nationalen und wirtschaftlichen Entwicklung gehindert wurde.
Die Zukunft Oesterreichs liegt nicht in den Kronländern, sondern in den Völkern, welche nach ihren völkischen Siedlungen zu selbständigen Selbsverwaltungsgebieten [sic!] zusammengefasst werden sollen. Die geschichtliche Mission Oesterreichs liegt stets in dem
Streben nach Zusammenfassung der Völker zu einer harmonischen Einheit, und besonders hat weil. Seine Maj. der Kaiser Franz Josef I. dieser Idee Sein ganzes Leben gewidmet.
Somit erscheint die Teilung Galiziens nach zwei national getrennten [sic!] Gebieten als die Fortsetzung jener Hauptrichtung, welche weil. Seine Maj. der Kaiser Franz Josef I. bereits eingeschlagen hat. In den Sechzigerjahren des vorigen Jahrhundertes (Oktoberdiplom 1860) war die Staatsgewalt zu schwach, um der Uebermacht der in den Provinzen gebildeten Machtfaktoren den Riegel vorzuschieben. Dies war der Grund, warum die Staatsgewalt
selbst auf Unkosten ihrer eigenen Machtsphäre sich vor den separatistischen Tendenzen der damaligen Landtage beugte.
Ganz anderes wird die Lage sein nach dem siegreichen Kriege. Die Völker gewinnen den Krieg, nicht Stände oder Parteien; und zwar  a l l e  Völker gewinnen den Krieg und daher verdienen alle unter dem Szepter eines mächtigen Monarchen innerhalb ihrer Gebiete gleichmässig der Volksautonomie teilhaftig zu werden, ohne sich aber der Herrschaft über die anderen anzumassen, zumal eine starke Staatsgewalt dazu berufen erscheint, die Autonomien der Völker zu einer harmonischen Ganzen zu verbinden.
Mit vollem Recht knüpft daher das Kaiserliche Handschreiben vom 4.November 1916 an die Erweiterung der Selbstverwaltung in Galizien, die Einschränkung, dass diese Erweiterung sowohl mit der Zugehörigkeit Galiziens zur staatlichen Gesamtheit, wie auch mit deren gedeihen im Einklang stehen muss.
Das ukrainische Volk wünscht nur eine engste Anlehung an das Reich und sieht in der unmittelbaren Angliederung Ostgaliziens als einer Reichsprovinz an den österreichischen
Staat und dessen Verfassung die wichtigste Voraussetzung des zukunftigen Gedeihens des Gesamtstaates. Die Macht des Staates liegt in der Organisation, die Schwäche in der Desorganisation. Eine weitere Desorganisation des Staates durch die Beibehaltung
der alten Einteilung nach "Ländern", wie sie seit der Oktoberverfassung beliebt ist, ist schon mit Rücksicht auf das Wesen des modernen Staates zu verwerfen. Will Oesterreich ein starker Staat sein, so muss es nach wie vor ein Einheitstaat [sic!] bleiben, soll nur in seiner Verfassung seinen Nationalitäten Rechnung tragen. Dazu ist die Teilung der Monarchie nach nationalen Territorien, d.i. "Volksgebieten", in Verbindung mit einer strammen zentripetalen Organisation nötig. Eine Sonderstellung Galiziens mit Staatsrechtlicher Unabhängigkeit von dem Zentzalparlament und der Zentralregierung würde mit einer bedeutenden Schwächung der Monarchie verbunden sein müssen. Das ukrainische Volk wünscht aber ein starkes Oesterreich und kann sich daher für eine staatsrechtliche Sonderstellung  Galiziens nicht aussprechen. Ostgalizien solle eine österreichische Provinz bilden, die als ein integrierender Bestandteil Oesterreichs zugleich in unmittelbarem staatsrechtlichen Verbande mit der Monarchie, als
ein unmittelbares der öst. Reichsverfassung zu verbleiben hätte.
Diese Verbindung ist sowohl für den Staat, wie auch für das ukrainische Volk von grosser Bedeutung und zwar aus folgenden Gründen:
  1. Ostgalizien hat eine arme Bevölkerung, welche in dem Kriege die grössten
    Opfer gebracht hat und daher nicht imstande ist, ohne unmittelbare Angliederung an die Monarchie aus sich selbst heraus das Land wiederherzustellen und dasselbe weiter zu erhalten.
  1. Nichtsdestoweniger ist Ostgalizien wegen Reichtums an Rohstoffen und
    Agrarprodukten für die zukünftige Wirtschaftspolitik der Monarchie unersätzlich und diese Schätze können nur dan[n] für Oesterreich erschlossen werden, wenn Ostgalizien auch
    in staatsrechtlicher Beziehung unmittelbar an das Reich angegliedert bleibt. Die galizische Industrie ist sehr gering, aber gerade deshalb bildet Galizien eines der wichtigsten Absatzgebiete für die innerösterreichische Industrie.
  1. Ostgalizien gehört schon zu Osteuropa und bildet den einzigen Schlüssel zu
    den [sic!] ungeheuren Territorium, das jetzt der grössten Land[-]macht der Welt die Hauptstütze gibt. Diesen Schlüssel in der Hand zu behalten und über ihn unmittelbar zu verfügen, muss im ureigensten Interesse der Monarchie liegen. Sich seiner zu entäussern, oder wenigstens die unmittelbare Verfügungsmacht über Ostgalizien aufzugeben, hiesse de[n] übermächtigen Feind
    fast unverwundbar zu machen. Die Auslieferung Ostgaliziens an die polnische Herrschaft würde für unsere Monarchie eine unverhältnismässige Vergrösserung der russischen Gefahr bedeuten. Ostgalizien erlangt aber dadurch eine besondere Bedeutung für Oesterreich, dass die Bevölkerung Ostgaliziens in grosser Mehrheit ukrainische ist ("Tiroler des Ostens)" und durch ihren offenbaren Gegensatz zu Russland auch in der Zukunft die grösste Aufmerksamkeit der Staatslenker auf sich richten muss und ihrem ganzen Werte nach für den Staat gewürdigt zu werden verdient. Dies ist aber nicht anders möglich, als durch die Aufhebung der bisherigen Bevormundung durch die polnischen Machtfaktoren, durch die Wiederherstellung der engsten Verbindung dieser Provinz mit dem Reiche und dessen einheitsstaatlichen Organen, sowie durch Verschaffung einer solchen Stellung für dieselbe, welche geeignet wäre, die zentripetale St[r]ömung des ukrainischen Volkes sich zunutze zu machen und hiermit einerseits eine feste,
    unerschittete Ostmarkt des Reiches zu bilden, andererseits aber auf Millionen der in Russland wohnenden Ukrainer eine unwiderstehliche Kraft auszuüben.
  1. Trotz allgemeiner Bevormundung durch die polnischen Machtfaktoren, die
    bisher das ukrainische Volk und dessen Bedeutung für die Monarchie nicht in vollem Licht erscheinen liessen, ist es vor dem Kriege der ukrainischen parlamenterischen [sic] Vertretung mit Hilfe des Zentralparlaments und der Zentalregierung gelungen, gewisse wenn auch minimale Errungenschaften für das ukrainische Volk zu erlangen, während weder der galizische Landtag noch die polnische Landesregierung Galiziens gewillt waren, aus freien Stücken dem ukrainischen Volke die nötigsten Vorbedingungen zur freien kulturellen, wirtschaftlichen und polituschen [sic!] Entwicklung zu gewähren. So kann auch jetzt die wirkliche Gleichstellung des ukrainischen Volkes bloss im unmittelbaren Verbande mit der Zentralmacht des Staates geschehen.
Das ukrainische Volk spricht sich für die Einführung der deutschen Staatssprache im öfdentlichen [sic!] Leben, sowie für die Einführund [sic!] der deutschen Sprache als obligaten Gegenstand in den Volksschulen aus und will damit beweisen, wie es ihm daran liegt in unmittelbarer Verbindung mit der Reichsverfassung zu bleiben.
Endlich sind die Vertreter des ukrainischen Volkes bereit, zwecks des Schlussfassung über die Erweiterung der Selbstverwaltung Galiziens im österreichischen Parlament zur gemeinsamen Arbeit sich einzufinden und vermeinen, dass der Gegenstand des Kais. Handschreibens vom 4. November 1916, [nur] im Wege des Parlaments verfassungsmässig zum Beschluss erhoben werden dürfe. Es heisst ja im Kais. Handschreiben vom 4. November 1916, dass doe nur Regierung beauftragt werde, zur "gesetzmässigen" Verwirklichung geeignete Vorschläge vorzulegen. […] Daher wünschen die Vertreter des ukrainischen Volkes die baldigste Eröffnung des Parlaments, um mit den übrigen Vertretern des österreichischen Reichsrates zusammen Grundlagen für den Wiederaufbau des österreichischen Staates zu schaffen und für das ukrainische Volk die Möglichkeit der wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Entfaltung zu sichern.
Im Anhange an diese Denkschrift wird eine Zusammenstellung der staatsrechtlichen Grundsätze beigelegt, welche der Neugestaltung und der Neuerrichtung der ukrainischen Gebiete im Osten der Monarchie zu Grunde gelegt werden sollten.
Wien, Dezember 1916.

Translations

Metadata

Info section