Statutes of the Jewish Gymnastics Association

This source is the amended statutes of the Jewish Gymnastics Association dated May 31, 1909, which were adopted in their original form at the Second Jewish Gymnastics Day in 1905.

Transcriptions

Transcription (German)

Satzung der jüdischen Turnerschaft
(beschlossen auf dem II. Jüdischen Turntag zu Berlin am 23. IV. 1905 [vgl. No. 5/6 der Jüdischen Turnzeitung]; abgeändert auf dem IV. Jüdischen Turntag zu Berlin am 31. V. 1909).
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§ 1.
Umfang.
Die Jüdische Turnerschaft umfaßt alle jüdischen Turnvereine, die nach Annahme der nachfolgenden Satzungen in den Verband aufgenommen worden sind.
§ 2.
Zweck.
Die Jüdische Turnerschaft bezweckt die Pflege des Turnens als Mittel zur Hebung des jüdischen Stammes im Sinne der national-jüdischen Idee. Unter National-Judentum verstehen wir das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit aller Juden auf dem Grund gemeinsamer Abstammung und Geschichte, sowie den Willen, die jüdische Stammesgemeinschaft auf dieser Grundlage zu erhalten. Der Verband verfolgt keine politischen Zwecke.
§ 3.
Organe.
Organe der jüdischen Turnerschaft sind:
  1. der jüdische Turntag,
  2. die Obmannschaft,
  3. der Ausschuß.
§ 4.
Turntag.
Der Jüdische Turntag wird aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern gebildet:
a) aus den Mitgliedern des Ausschusses,
b) aus den Mitgliedern der Obmannschaft,
c) aus den gewählten Vertretern der Verbandsvereine.
§ 5.
Jeder Verbandsverein wählt für je 50 im Vereine wahlberechtigte Mitglieder je einen Vertreter und einen Ersatzmann, im ganzen höchstens 5 Vertreter und ebensoviele Ersatzmänner. Vereine mit weniger als 50 Mitgliedern wählen einen Vertreter und einen Ersatzmann. Für einen, die Zahl von 50 resp. Ein Vielfaches dieser Zahl übersteigenden Rest von mehr als 25 wahlberechtigten Mitgliedern wählt der Verein einen weiteren Vertreter und Ersatzmann. Das Mandat des Vertreters geht in Fällen der Verhinderung desselben auf den Ersatzmann über. Eine weitere Uebertragung ist nur mit Zustimmung des Vereins resp. In dringenden Fällen des Vereinsvorsitzenden (Obmannes) zulässig. Die gewählten Vertreter und Ersatzmänner sind von den Einzelvereinen dem Ausschusse spätestens 14 Tage vor Abhaltung eines Turntages mitzuteilen. Den Gewählten sind Legitimationen vom Ausschusse im Wegedes betreffenden Verbandsvereins spätestens acht Tage vor dem Turntage zuzustellen. Jeder Vertreter resp. Ersatzmann kann mehrere Mandate desselben Vereines oder verschiedener Vereine auf sich vereinigen und hat am Turntage so viel Stimmen, als ihm Mandate übertragen wurden, höchstens jedoch drei.
Ist ein Ausschußmitglied gleichzeitig Vertreter, dann stehen ihm ausschließlich die ihm in seiner Eigenschaft als Vertreter übertragenen Stimmen zu, ohne daß die ihm als Ausschußmitglied gebührende Stimme hinzugerechnet wird. Die Stimmen der sonstigen Mitglieder der Obmannschaft werden am Turntage in die den Einzelvereinen, denen sie angehören, zukommende Stimmenzahl eingerechnet.
Wählbar als Vertreter oder Ersatzmann ist, wer in einem Verbandsverein aktiv und passiv wahlberechtigt ist.
§ 6.
Der ordentliche Jüdische Turntag wird spätestens alle drei Jahre   vom Ausschusse im Einvernehmen mit der Obmannschaft einberufen. Die Einberufung hat sechs Wochen vor dem Termin des Turntages unter Mitteilung einer provisorischen Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zum Turntage sind spätestens 14 Tage vor demselben beim Ausschusse einzubringen, welcher sonach spätestens acht Tage vor dem Turntage die definitive Tagesordnung allen Verbandsvereinen direkt und durch die Verbandszeitung bekannt zu geben hat. Dringlichkeitsanträge können mit Zweidrittel-Mehrheit zur Verhandlung am Turntage zugelassen werden. Mit dem ordentlichen Jüdischen Turntag ist in der Regel eine gemeinschaftliche öffentliche turnerische Veranstaltung verbunden.
§ 7.
Außerordentliche Turntage muß der Ausschuß gemäß Beschluß der Obmannschaft einberufen.
§ 8.
Den Wirkungskreis des Turntages bilden:
  1. Prüfung der Mandate der Teilnehmer am Turntage,
  2. Rechenschaftsbericht und Entlastung des Ausschusses,
  3. Rechenschaftsbericht der Obmannschaft,
  4. Beratung und Beschlußfassung über sämtliche Angelegenheiten der Jüdischen Turnerschaft, soweit sie nicht in die Kompetenz der Obmannschaft resp. des Ausschusses fallen,
  5. Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse oder Entscheidungen der Obmannschaft in zweiter und des Ausschusses in dritter Instanz,
  6. Aenderungen der Stazungen und Auflösung der Jüdischen Turnerschaft,
  7. Wahl des Ausschusses und der Revisoren,
  8. Bestimmung des Ortes des nächsten ordentlichen Turntages.
§ 9.
Der Turntag wählt seinen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter und zwei Schriftführer aus seiner Mitte für die Dauer des Turntages. Der Turntag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Aenderung der Verbandssatzungen ist Zweidrittel-, zur Auflösung der Jüdischen Turnerschaft Dreiviertel-Majorität erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10.
Obmannschaft.
Die Obmannschaft besteht aus:
  1. Den Obmännern (Vorsitzenden) sämtlicher Verbandsvereine resp. deren Stellvertretern,
  2. den Mitgliedern des Ausschusses.
Eine Uebertragung des Mandates ist nicht zulässig. Die Obmannschaft tritt alljährlich wenigstens einmal an einem von ihr zu bestimmenden Orte zusammen und wird vom Ausschuß einberufen. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist die Obmannschaft durch den Ausschuß binnen sechs Wochen einzuberufen. 
Die Obmannschaft wählt ihren jeweiligen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Mitte ihrer Mitglieder für die Dauer bis zum nächsten ordentlichen Turntage. Die Geschäftsführung der Obmannschaft besorgt der Ausschuß. Den Tagungen der Obmannschaft können auch andere Mitglieder von Verbandsvereinen, jedoch nur mit beratender Stimme, zugezogen werden.
§ 11.
Den Wirkungskreis der Obmannschaft bilden:
  1. Herstellung und Erhaltung der Verbindung zwischen dem Ausschuß und den Verbandsvereinen,
  2. Ausarbeitung eines Arbeitsplanes,
  3. Entgegennahme der Berichte des Ausschusses,
  4. Beschlußfassung hinsichtlich der Einberufung der ordentlichen Turntage,
  5. Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschuß resp. gegen Beschlüsse und Entscheidungen desselben (zweite Instanz).
§ 12.
Wenn die Obmannschaft sich konstituiert und ihren Vorsitzenden nebst Stellvertreter gewählt hat, kann die Entscheidung über einzelne positive, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Anträge auch auf schriftlichem Wege durch den Vorsitzenden eingeholt werden, wobei Mitglieder der Obmannschaft, welche binnen mindestens acht Tagen nicht eine ablehnende Erklärung abgeben, als Zustimmend angenommen werden. Wird die Entscheidung auf schriftlichen Wege von mindestens fünf Mitgliedern abgelehnt, so muss die Entscheidung der nächsten Tagung der Obmannschaft überlassen bleiben.
§ 13.
Ausschuss.
Der Ausschuß ist das ausführende Organ des Turntages und der Obmannschaft. Hinsichtlich der ihm zugewiesenen Befugnisse besitzt er ein selbstständiges Beschluß- und Verfügungsrecht. Er besteht aus
  1. einem Vorsitzenden,
  2. einem Schriftführer, der zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist,
  3. einem Kassenführer,
  4. einem Turnwart,
  5. einem Beisitzer,
Sämtliche Mitglieder des Ausschusses müssen wahlberechtigte Mitglieder von Verbandsvereinen sein und sind mit der bestimmten Funktion vom Turntage zu wählen. Etwa notwendige Ersatzwahlen werden von der Obmannschaft vorgenommen. Der Ausschuß hat der Obmannschaft alle Beschlüsse bekannt zu geben und die nichtvertraulichen in der Verbandszeitung zu veröffentlichen.
§ 14.
  1. Den Wirkungskreis des Ausschusses bilden:
     
  2. Die Vertretung der Jüdischen Turnerschaft nach außen,
    die Vorbereitung der Turntage im Einvernehmen resp. nach den Beschlüssen der Obmannschaft (§ 114) und die Ausführung der Turntage,
  3. die Geschäftsführung der Obmannschaft und der Bericht an dieselbe,
  4. die Verwaltung der Kasse der Jüdischen Turnerschaft,
  5. Aufnahme und Ausschluß von Verbandsvereinen,
     
  6. Führung der Verbandsstatistik,
     
  7. Herausgabe der Verbandszeitung,
     
  8. Wahl der Redaktionskommission und sonstiger Kommissionen.
§ 15.
Verbandszeitung.
Verbandszeitung der Jüdischen Turnerschaft ist die Jüdische Turnzeitung. Sie wird allen Verbandsvereinen entsprechend der Zahl der beim Verbande angemeldeten Mitglieder kostenfrei zugestellt.
§ 16.
Verbandsbeiträge.
Zur Bestreitung der Kosten des Verbandes haben die Verbandsvereine für jedes ordentliche Mitglied einen jährlichen Beitrag von 2,70 Mk. in vierteljährlichen, spätestens in den 14 Tagen jedes Kalendervierteljahres in voraus zahlbaren Raten zu entrichten. Einzelnen Vereinen kann vom Ausschuß unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse eine entsprechende Ermäßigung, Stundung oder ein Erlaß der Verbandsbeiträge zugebilligt werden.
Die Beiträge sind von den Verbandsvereinen einzuziehen und an den Verbandskassenführer einzusenden. Vereine, die länger als ein Jahr mit den Beiträgen im Rückstande sind, können vom Ausschusse aus dem Verbande ausgeschlossen werden.
Spender von jährlich 20 Mk. Erwerben die außerordentliche Mitgliedschaft des Verbandes. Die außerordentlichen Mitglieder erhalten die Publikation des Verbandes unentgeltlich zugestellt, haben jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.
Spender von mindestens 50 Mk. heißen „Förderer der Jüdischen Turnerschaft“.  
§ 17.
Vermögen bei Auflösung 
Bei Auflösung der Jüdischen Turnerschaft etwa vorhandenes Verbandsvermögen fällt dem „Jüdischen Nationalfond“ zu.

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